INNENORDNUNG CAMPINGPLÄTZE, VERWALTET VON NICE CAMPS
1. Pflichten der Nutzer.
Nice Camps – Lloret de Mar Gesetzlicher Name des Betriebs: Santa Elena 360, S.L.
Nice Camps – L’Estartit Gesetzlicher Name des Betriebs: Camping La Sirena, S.A.
Diese Innenordnung regelt das Verhältnis zwischen Santa Elena 360, S.L. und Camping La Sirena, S.A. als Inhaberinnen der unter der Marke Nice Camps geführten Campingplatzbetriebe und deren Nutzerinnen und Nutzern sowie deren Mitgliedern, soweit diese Nutzer sind. Sie wurde gemäß den ausdrücklich vorgesehenen Bestimmungen des Dekrets 159/2012 vom 20. November über Touristische Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen sowie des Gesetzes 13/2002 vom 21. Juni über den Tourismus in Katalonien ausgearbeitet. Diese Innenordnung ist sowohl von den Inhaberinnen als auch von den Nutzerinnen und Nutzern sowie den Mitgliedern, soweit diese Nutzer sind, einzuhalten und ist für alle Personen verbindlich, die die Campingplatzanlagen betreten oder sich dort aufhalten.
Campingplatznutzer sind gemäß Artikel 31 des Dekrets 159/2012 verpflichtet, die folgenden Pflichten einzuhalten:
a) Die vereinbarten Bedingungen nach Maßgabe des mit der Inhaberin des jeweiligen Betriebs geschlossenen Vertrags einzuhalten.
b) Den Preis der touristischen Dienstleistungen am Ort, in der vereinbarten Weise und innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen.
c) Diese Innenordnung sowie – soweit zutreffend – die Bestimmungen der Saisonverträge sowie die allgemeinen Regeln des guten Zusammenlebens und der Hygiene einzuhalten.
d) Die Einrichtungen, das Eigentum und die Dienstleistungen zu respektieren, die von den Inhaberinnen zur Verfügung gestellt werden.
e) Umweltwerte zu respektieren.
2. Rechte der Nutzer.
Kundennutzer sowie Mitglieder, soweit sie Nutzer sind, haben gemäß Artikel 30 des Dekrets 159/2012 die folgenden Rechte:
a) Objektive, vorherige, genaue und vollständige Informationen über die Bedingungen, unter denen die angebotenen Dienstleistungen erbracht werden, zu erhalten.
b) Die touristischen Dienstleistungen und Leistungen zu den angebotenen oder vereinbarten Bedingungen zu erhalten.
c) Dokumente zu erhalten, die die Vertragsbedingungen belegen, sowie Rechnungen für bezahlte Leistungen.
d) Die Sicherheit ihrer Person und ihres Eigentums in den genutzten Betrieben und Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet zu bekommen.
e) Ruhe und Privatsphäre entsprechend den Merkmalen des genutzten Betriebs und der Umgebung, in der er sich befindet, gewährleistet zu bekommen.
f) Beschwerden einzureichen, die sie für angemessen halten, und unverzüglich das entsprechende offizielle Formular zu erhalten.
g) Unterstützung durch die zuständigen Tourismusbehörden zu beantragen und zu erhalten.
3. Recht auf Zugang, Zulassung und Aufenthalt.
Gemäß Artikel 12 des Dekrets 159/2012 und unter Bezugnahme auf Artikel 39 bis des Gesetzes 13/2002 gelten die von Nice Camps verwalteten Campingplätze als öffentlich zugängliche Einrichtungen und behalten sich als solche das Recht auf Zulassung vor.
Zugang und Aufenthalt auf dem Campingplatz sind für Nutzer, die die Leistungen vertraglich gebucht haben, frei und dürfen nicht aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Meinung oder anderer persönlicher oder sozialer Merkmale oder Umstände eingeschränkt werden.
Mit Unterzeichnung der Reservierung verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung dieser Innenordnung, die in den Rezeptionen und an den Aushängen des Campingplatzes öffentlich ausliegt.
Zugang und Aufenthalt stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der treuen und genauen Einhaltung dieser Regeln, des geschlossenen Vertrags und der geltenden Vorschriften über touristische Beherbergung
4. Rezeption und Information.
Die Rezeption des Campingplatzes ist der zentrale Kontaktpunkt für Nutzer für Verwaltungs- und Informationszwecke. Folgende Unterlagen und Daten sind an der Rezeption gut sichtbar ausgehängt:
a) Öffnungszeiten/Öffnungsdaten.
b) Lageplan und Grenzen jeder Campingeinheit sowie die entsprechende Nummerierung.
c) Plan mit Standorten der Feuerlöscher.
d) Plan mit Standorten der verschiedenen Dienstleistungen.
e) Liste der Betriebszeiten der verschiedenen Dienstleistungen sowie das Verbot des internen Fahrzeugverkehrs.
5. Fortlaufende und vollständige Identifizierung der Nutzer.
Nutzer sind verpflichtet, sich beim Check-in durch Vorlage eines Dokuments auszuweisen, das ihre Identität ausreichend belegt. Die Inhaberinnen führen ein Register der untergebrachten Nutzer, das gemäß den Vorschriften der öffentlichen Sicherheit an die zuständigen Behörden zu übermitteln ist.
6. Campingeinheiten und deren Nutzung.
Eine Campingeinheit ist die Grundstücksfläche, die für das Abstellen eines Fahrzeugs und das Aufstellen eines mobilen, halbmobilen oder festen Unterschlupfs vorgesehen ist. Jede Campingeinheit muss ordnungsgemäß abgegrenzt und nummeriert sein. Die Inhaberinnen der von Nice Camps verwalteten Campingplätze können Campingeinheiten anbieten, bei denen die Fahrzeuge an einem anderen Ort als am Standort des Unterschlupfs abgestellt werden. In Campingplätzen, in denen Topografie oder Vegetation eine homogene Parzellierung erschweren, können Campingzonen anstelle einzelner, individualisierter Campingeinheiten zugelassen werden.
Diese Zonen müssen ordnungsgemäß ausgeschildert sein, mit klar markierten Grenzen, und die maximale Anzahl mobiler Unterkünfte, die dort aufgestellt werden darf, muss ausdrücklich angegeben werden, entsprechend den pro Einheit erforderlichen Quadratmetern und der Kategorie des Campingplatzes.
Die Inhaberinnen behalten sich das Recht vor, jederzeit zu entscheiden, welche Campingeinheit der Kunde belegen darf.
Muss der Kunde auf Verlangen der Campingplatzleitung die Campingeinheit wechseln, hat er hierfür eine Höchstfrist von zwei (2) Tagen. Nach Ablauf dieser Frist ohne erfolgten Wechsel ermächtigt der Kunde die Inhaberin ausdrücklich, sein Eigentum umzusetzen, und stellt sie von jeglicher Haftung für während des Umsetzens entstehende Schäden frei. Jede Campingeinheit ist korrekt abgegrenzt, sodass keine Installation in eine benachbarte Einheit hineinragen darf. Im Zweifel oder bei Streit entscheidet die Leitung des jeweiligen Campingplatzes endgültig.
Auf der Campingeinheit ist als Haupteinheit nur die Aufstellung eines Campingzelts, eines Wohnwagens, eines Anhängers oder eines Wohnmobils, mit oder ohne Vorzelt, zulässig.
Als Nebeneinheiten ist ausschließlich die Aufstellung eines Küchenzelts aus Segeltuch zulässig, mit maximalen Abmessungen von 3 Metern mal 2 Metern. Ebenso ist die Aufstellung eines vierbeinigen Pavillons ohne Vorderwand zulässig, mit maximalen Abmessungen von 3 Metern mal 3 Metern. Im Sinne dieser Regel gelten als „Wände“ die Verwendung von Schiebevorhängen ausschließlich während der Campingzeit. Jegliche Gartenelemente, Baumaßnahmen oder feste Wohnbauten, die den Anschein einer dauerhaften Ansiedlung erwecken, sind strengstens untersagt. Die Parzelle ist jederzeit in optimalem Zustand zu halten, um das Erscheinungsbild des Campingplatzes zu wahren, und muss ordentlich und sauber bleiben; die Ansammlung von Abfall, Utensilien, Spielzeug, Kleidung oder sonstigen Gegenständen im freien Bereich der Parzelle ist zu vermeiden.
Bei Langzeitaufenthalten und ausschließlich während der von der Inhaberin festgelegten Schließzeiten des Campingplatzes ist der Kunde verpflichtet, die Campingeinheit vollständig ordentlich und sauber zu hinterlassen.
Andernfalls ermächtigt der Kunde die Inhaberin ausdrücklich, die von ihr als angemessen erachteten Gegenstände zu entfernen, und stellt sie von jeglicher Haftung für während des Abbaus entstehende Schäden frei.
Für diese Leistung stellt die Inhaberin die entsprechende Rechnung aus. Die Check-in- und Check-out-Zeiten für Campingeinheiten sind wie folgt:
* Nice Camps – Lloret de Mar: Check-in ab 12:00 und Check-out vor 11:00.
* Nice Camps – L’Estartit: Check-in ab 13:00 und Check-out vor 11:00.
Bei Gruppen von zwanzig (20) oder mehr Personen kann die Campingplatzleitung eine frühere Abreisezeit ab 10:00 festlegen. Wird die festgelegte Check-out-Zeit überschritten, ohne dass die Campingeinheit geräumt wurde, fällt ein zusätzlicher Aufenthaltstag an und wird berechnet, mit einer Höchstgrenze von einer Woche. Ab dem achten (8.) Tag ist die Inhaberin berechtigt, die Parzelle gemäß der geltenden Gesetzgebung räumen zu lassen und kann gegebenenfalls die Unterstützung der Sicherheitskräfte anfordern.
Die Nutzung der Campingeinheit und der damit verbundenen Dienstleistungen dauert für den zuvor zwischen der Inhaberin und dem Nutzer oder dessen Vertreter vereinbarten Zeitraum.
Jede Verlängerung oder Verkürzung des vereinbarten Zeitraums bedarf der gegenseitigen Zustimmung der Parteien.
Ab dem Zeitpunkt des Endes des vereinbarten Aufenthaltszeitraums oder bei Nichtzahlung der erbrachten Leistungen oder bei Räumung/Verweis des Nutzers kann die Inhaberin frei über die Campingeinheit verfügen.
Es sind jederzeit die im Pla de Millora de Campings festgelegten Bedingungen einzuhalten. Wiederholte Nichteinhaltung der Zeitpläne kann zur Anwendung der in dieser Innenordnung vorgesehenen Maßnahmen führen.
7. Verbote auf der Campingeinheit.
Für Saisonverträge für Wohnwagen und Mobilheime ist Folgendes ausdrücklich verboten:
Der Aufenthalt auf dem Campingplatz an Werktagen, außer an Tagen vor Feiertagen, außerhalb der Hochsaison.
Das Aufstellen von Iglu-Zelten, kanadischen Zelten oder anderen zusätzlichen Zelten neben dem Hauptzelt auf der Campingeinheit.
Das sichtbare Aufbewahren von Gegenständen wie Kanistern, Fässern, Regalen, Möbeln und sonstigen Habseligkeiten.
Das Befestigen von Seilen an Bäumen oder die Nutzung von Bäumen als Wäscheleinen.
Das Aufstellen von im Boden verankerten Wäschespinnen oder Wäscheleinen.
Das Verwenden von Tischen oder Stühlen, die nicht für Campingzwecke geeignet sind, wie solche aus Holz, Formica, Metall, Rattan oder anderen ungeeigneten Materialien.
Das Aufbewahren von Eisenstangen oder Paletten unter dem Wohnwagen oder sichtbar im Außenbereich.
Die Durchführung jeglicher Bauarbeiten, Pflasterungen oder festen Installationen auf der Campingeinheit, unabhängig davon, ob diese aus Mauerwerk, Holz oder anderen Materialien bestehen.
Die Verwendung von Planen, Raffia-Abdeckungen, Stoffen, Teppichböden oder ähnlichen Elementen, die sichtbar bleiben.
Das Befestigen von TV-Antennen an Bäumen oder am Boden.
Das Einschlagen von Schrauben, Nägeln oder ähnlichen Gegenständen in Bäume, um Geräte, Seile oder Installationen zu befestigen.
Das sichtbare Aufstellen von Grills, sofern diese nicht vom Campingplatz genehmigt oder zur Nutzung bereitgestellt wurden.
Nutzung von Grills
Die Nutzung von Grills ist je nach Campingplatz gesondert geregelt:
Nice Camps - L’Estartit
Auf Nice Camps - L’Estartit gibt es keinen Gemeinschaftsbereich oder speziell ausgewiesenen Bereich für Grills. Der Campingplatz kann jedoch einen Mietservice für Gasgrills anbieten.
Gasgrills dürfen auf Stellplätzen oder Terrassen von Unterkünften genutzt werden, sofern dies erlaubt ist, stets unter der Verantwortung des Nutzers und unter jederzeitiger Einhaltung der vom Campingplatz festgelegten Sicherheitsbedingungen.
Die Nutzung von Holzkohlegrills ist auf Stellplätzen, in Unterkünften, auf Terrassen und in Gemeinschaftsbereichen verboten, da hierfür kein ausdrücklich ausgewiesener Bereich vorhanden ist.
Nice Camps - Lloret de Mar
Auf Nice Camps - Lloret de Mar dürfen Holzkohlegrills ausschließlich in den vom Campingplatz ausdrücklich dafür vorgesehenen Bereichen genutzt werden. Ihre Nutzung ist sowohl auf der Campingeinheit als auch in den Unterkünften strengstens verboten, sofern der Campingplatz nicht ausdrücklich etwas anderes angibt.
Gas- oder Elektrogrills dürfen in den Campingbereichen genutzt werden, sowohl auf Stellplätzen als auch in Unterkünften, in denen dies erlaubt ist, stets unter der Verantwortung des Nutzers und unter jederzeitiger Einhaltung der vom Campingplatz festgelegten Sicherheitsbedingungen.
Holzkohlegrills dürfen ausschließlich mit Holzkohle angezündet werden, und ihre Nutzung erfolgt stets unter der Verantwortung des Nutzers.
In jedem Fall unterliegt die Nutzung von Grills der strikten Einhaltung der geltenden und anwendbaren Vorschriften der Generalitat de Catalunya und/oder der zuständigen Stadtverwaltung. Der Campingplatz kann deren Nutzung jederzeit aus Sicherheitsgründen, wegen Brandgefahr, Wetterbedingungen, kommunaler Vorschriften, Anweisungen der zuständigen Behörden oder aus anderen gerechtfertigten Gründen untersagen.
8. Zulässige Gegenstände auf Campingeinheiten.
Auf der Campingeinheit ist Folgendes zulässig:
1. Für Wohnwagenkunden: ein Schattenspender zusätzlich zum Wohnwagen und Vorzelt. Entweder ein Überdachungs-Vorzelt oder ein 3*3-Pavillon oder ein werbefreier Sonnenschirm.
2. Ein Tisch und vier Stühle.
3. Alle Geräte müssen im Küchenzelt aus Segeltuch stehen, nicht anderswo.
9. Saisonverträge und ihre Rechtsnatur.
Saisonverträge haben in keinem Fall die Natur oder Wirkung eines Mietvertrages irgendeiner Art und unterliegen ausschließlich den ausdrücklich darin vereinbarten Bestimmungen, dieser Hausordnung sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften für Campingplätze.
Im Preis des Saisonvertrags für Wohnwagen sind 4 Personen enthalten.
Im Preis des Saisonvertrags für Mobilheime sind 4 Personen enthalten.
Saisonverträge für Wohnwagen haben eine maximale Dauer von 8 Monaten pro Kalenderjahr.
Die Öffnungsdaten der von NICECAMPS, S.L. verwalteten Einrichtungen sind wie folgt:
Nice Camps – Lloret de Mar: vom 27. März bis zum 27. September.
Nice Camps – L’Estartit: vom 29. März bis zum 18. Oktober.
Der Saison-Forfait beinhaltet:
Wochenenden, von Freitag um 12:00 Uhr bis Sonntag um 23:59 Uhr.
Feiertage und Vorabende von Feiertagen.
Osterzeit (gemäß Jahreskalender), vorbehaltlich der Verfügbarkeit.
Sommerperiode, ungefähr vom 20. Juni bis zum 15. September.
Der Inhaber des Saisonvertrags ist persönlich dafür verantwortlich, dass alle im Vertrag enthaltenen Personen die darin festgelegten Regeln sowie die Bestimmungen der Hausordnung einhalten und haftet gesamtschuldnerisch für deren Handlungen gegenüber der Gesellschaft NICECAMPS, S.L. sowie für alle Folgen, die sich im Falle eines Verstoßes ergeben könnten.
10. Reservierungen und Stornierungsbedingungen.
Wenn die Inhaberin des jeweiligen Campingplatzes (Santa Elena 360, S.L. oder Camping La Sirena, S.A.), die unter der Marke Nice Camps handelt, auf Reservierungsanfragen von Nutzern nicht innerhalb einer Höchstfrist von vierundzwanzig (24) Stunden antwortet, gilt die Reservierung als nicht angenommen. Ungeachtet dessen wird die Inhaberin den/die Nutzer, die die Reservierung beantragt haben, so bald wie möglich und auf verlässliche Weise über die Nichtannahme und die Gründe hierfür informieren.
Haben Nutzer eine Reservierungsbestätigung für bestimmte Unterkunftseinheiten mit ausdrücklicher Angabe ihrer Nummer oder Lage erhalten, ist die Inhaberin verpflichtet, diese am vereinbarten Datum bereitzustellen.
Wurde die Reservierung für nicht spezifizierte Unterkunftseinheiten vorgenommen, stellt die Inhaberin den Nutzern diejenigen Einheiten zur Verfügung, die zum Zeitpunkt der Ankunft verfügbar sind. Die Inhaberin ist berechtigt, von Nutzern, die eine Reservierung vornehmen, eine Anzahlung auf den Preis zu verlangen, die als Vorauszahlung auf den Betrag gilt, der sich aus den letztlich erbrachten Leistungen ergibt. Wurde die Reservierung über elektronische Zahlungsinstrumente vorgenommen und entscheidet sich der Betrieb für die Erhebung einer Anzahlung, muss diese innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach der Reservierungsbestätigung belastet werden.
Nach Ablauf dieser Frist ohne Belastung wird die Reservierung automatisch storniert. Die Inhaberin ist verpflichtet, den Nutzer vor Vertragsabschluss über die für die Reservierung geltenden Stornierungsbedingungen zu informieren.
Abläufe, Anträge auf Änderungen oder Modifikationen der Reservierung müssen schriftlich per E-Mail an die vom Nice-Camps-Reservierungszentrum angegebene Adresse eingereicht werden.
Die Annahme solcher Anträge wird vom Reservierungszentrum geprüft; die Entscheidung wird ordnungsgemäß mitgeteilt.
Eine Annahme sämtlicher Anträge kann in keinem Fall garantiert werden. Für die Berechnung eines ggf. zu erstattenden Betrags ist das Eingangsdatum der E-Mail maßgeblich. Bei einer Datumsänderung gilt der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Preis. Jede Änderung der Reservierung führt zu einer Neuberechnung des Betrags der zuvor geleisteten Anzahlung. Wenn die gewünschte Änderung eine Verringerung des Gesamtwerts des ursprünglich gebuchten Aufenthalts zur Folge hat, werden fünfzig Euro (50 €) als Änderungsgebühr berechnet, sofern keine Stornoversicherung abgeschlossen wurde.
Änderungsanträge, die dreißig (30) Tage oder weniger vor dem Anreisedatum eingehen, werden nicht akzeptiert, sofern nicht die entsprechende Stornoversicherung abgeschlossen wurde.
Stornierungen, die mehr als dreißig (30) Tage vor dem vereinbarten Anreisedatum eingehen, berechtigen zur vollständigen Rückerstattung der Anzahlung abzüglich fünfzig Euro (50 €) Stornogebühr, sofern keine Stornoversicherung abgeschlossen wurde. Stornierungen, die dreißig (30) Tage oder weniger vor dem vereinbarten Anreisedatum eingehen, führen zum vollständigen Verlust des als Anzahlung gezahlten Betrags.
Die Inhaberin ist verpflichtet, den/die Nutzer vor Vertragsabschluss über die geltenden Regeln im Falle eines Verzichts auf den Aufenthalt zu informieren.
Verlässt der Nutzer die Unterkunftseinheit vor dem Datum, bis zu dem sie reserviert war, kann die Inhaberin bis zu einhundert Prozent (100%) des Gesamtpreises der verbleibenden, nicht genutzten Leistungen berechnen, sofern keine anderslautende spezifische Vereinbarung zwischen den Parteien besteht.
Hat der Nutzer die Anzahlung geleistet und erscheint am vereinbarten Datum ohne vorherige Mitteilung nicht im Betrieb, ist die Inhaberin verpflichtet, die Reservierung für den Zeitraum einer Übernachtung aufrechtzuerhalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Reservierung automatisch storniert, und der Nutzer hat keinen Anspruch auf Rückforderung der als Vorauszahlung geleisteten Beträge.
11. Einrichtungen der Nutzer.
Für den Zugang zu und den Aufenthalt in den Campingplatzanlagen sind Nutzer auf Verlangen der Leitung des jeweiligen Campingplatzes verpflichtet, Unterlagen vorzulegen, die das Eigentum an ihrem Wohnwagen oder Mobilheim belegen. Der Vertragsinhaber ist verpflichtet, eine Haftpflicht- und Diebstahlversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten; diese kann jederzeit von der Leitung oder autorisiertem Personal als notwendige Voraussetzung für die Fortsetzung des Aufenthalts verlangt werden.
Der Vertragsinhaber ist unter seiner alleinigen und ausschließlichen Verantwortung und im Falle der Nichteinhaltung verpflichtet, die folgenden Anforderungen bezüglich der Stromversorgung auf seiner Campingeinheit strikt einzuhalten:
a) Es ist nur ein Stromanschluss von der bereitgestellten Steckdose zulässig; die Verwendung von Mehrfachsteckdosen oder ähnlichen Geräten ist ausdrücklich untersagt.
b) Das verwendete Kabel muss den geltenden Vorschriften zur elektrischen Sicherheit entsprechen und zuvor vom Wartungspersonal des Campingplatzes genehmigt werden.
c) Anschlüsse sind zwingend im Innenbereich herzustellen, unter Verwendung wasserdichter, zugelassener Abzweigdosen; das Herstellen von Anschlüssen im Außenbereich ist strengstens untersagt.
d) Das Vorhandensein von aufgewickelten oder ineinander verschlungenen Kabeln ist nicht zulässig.
e) Die Verwendung von Kunststoff, Klebeband oder ähnlichen Materialien zum Umwickeln oder Isolieren von Stromkabeln ist untersagt.
f) Die maximal verfügbare Leistung beträgt sechs (6) Ampere für Wohnwagen und zehn (10) Ampere für Mobilheime; das Anschließen von Geräten, die diese Leistung einzeln oder gemeinsam überschreiten können, ist strengstens untersagt.
g) Außenbeleuchtung auf der Campingeinheit darf nicht vom Halogentyp sein und muss wasserdicht sowie feuchtigkeitsbeständig sein.
h) Der Nutzer ist verpflichtet, der Leitung oder autorisiertem Personal jederzeit die Überprüfung der strikten und genauen Einhaltung dieser Regeln zu den Elektroinstallationen zu ermöglichen.
12. Campingplatzeinrichtungen.
a).- Sanitäranlagen. Kinder unter 4 Jahren müssen stets von ihren Eltern oder von ihnen beauftragten Personen begleitet werden. Es ist nicht gestattet, die Sanitäranlagen als Spielbereich für Kinder zu benutzen. Es ist nicht gestattet, Skates, Fahrräder, Bälle usw. zu benutzen, weder innerhalb noch in der Nähe der Anlagen. Die Verwendung von Lautsprechern in den Sanitäranlagen ist nicht gestattet. Aus hygienischen Gründen ist der Zutritt mit Hunden zu den Sanitäranlagen nicht erlaubt.
b).- Trinkbrunnen: Es ist verboten, die Brunnen zum Waschen von Geschirr, Kleidung usw. zu benutzen. Zu diesem Zweck gibt es verschiedene Spülbecken auf dem Gelände sowie in den Sanitäranlagen.
c).- Schwimmbäder.- Alle Gäste, die die Schwimmbäder des Campingplatzes benutzen, sind verpflichtet, sowohl die Öffnungszeiten als auch die am Eingang ausgehängten Nutzungsregeln zu beachten. Ebenso sind die Anweisungen der von der Gesellschaft angestellten Rettungsschwimmer zu befolgen; als höchste Autorität im Poolbereich können sie jeder Person, die ihren Anweisungen nicht nachkommt, den Zutritt verweigern oder sie aus dem Pool verweisen. Kinder unter 10 Jahren müssen stets von einem Erwachsenen begleitet werden, der ausschließlich für ihre Betreuung verantwortlich ist. Rettungsschwimmer sind zur Wahrung der Sicherheit der Badegäste anwesend; sie sind unter keinen Umständen für Kinder verantwortlich, ebenso wenig wie die Gesellschaft. (Nice Camps, S.L. ist ebenfalls nicht für Kinder verantwortlich.)
d).- Restaurant, Gärten, Rezeption, Supermarkt.- Der Zutritt zu diesen Bereichen mit Fahrrädern, Rollern, Skates usw. ist strengstens untersagt. Alle Einrichtungen sind zum Nutzen aller zu erhalten, und verursachte Schäden sind von der verantwortlichen Person zu ersetzen; bei Nichtzahlung kann ein Verweis erfolgen.
13. Abfälle.
Aus Gründen der Hygiene, Gesundheit, zur Vermeidung unangenehmer Gerüche und der Vermehrung von Insekten müssen von Nutzern erzeugte Abfälle zwingend in die dafür vorgesehenen Behälter innerhalb der Campingplatzanlagen eingeworfen werden. Zu denselben Zwecken stellen die Inhaberinnen der von Nice Camps verwalteten Campingplätze Sammelbehälter für die getrennte Sammlung von Karton, Kunststoff, Glas, Batterien und organischem Abfall zur Verfügung, die gemäß den bereitgestellten Anweisungen korrekt zu benutzen sind.
Angesichts der besonderen Bedeutung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung sind alle Nutzer verpflichtet, diese Anweisungen zu befolgen und zu respektieren; sie beruhen auf Respekt gegenüber anderen Gästen, dem Campingplatzpersonal und der Umwelt.
Es ist nicht gestattet, Elektrogeräte oder sonstige Gegenstände am Eingang der Parzelle oder der belegten Einheit zur Abholung durch das Campingplatzpersonal abzustellen, ohne zuvor an der Rezeption die Möglichkeit hierzu abgeklärt zu haben. Am Parzelleneingang dürfen nur Pflanzenabfälle gemäß den Anweisungen des Campingplatzes abgestellt werden.
14. Besucher.
Besucher sind an der Rezeption von den Nutzern zu empfangen, die sie eingeladen haben. Die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beträgt vier (4) Personen gleichzeitig pro Parzelle, ohne die im Beherbergungsvertrag enthaltenen Personen. Jede darüber hinausgehende Besucherzahl ist vorab mit der Campingplatzleitung zur Prüfung abzustimmen.
Besucher sind eine Kulanzleistung der Campingplatzleitung gegenüber dem Nutzer. In keinem Fall ist die Inhaberin verpflichtet, den Zutritt von Besuchern zu gestatten; in jedem Fall haben Besucher die geltenden Regeln strikt einzuhalten.
Der Vertragsinhaber der besuchten Parzelle oder Unterkunft ist unmittelbar für das Verhalten seiner Gäste verantwortlich. Alle Besucher müssen zwingend an der Rezeption registriert werden und müssen ausnahmslos einen Identitätsnachweis vorlegen, um die Anlagen betreten zu dürfen. Zahlt der Besucher den entsprechenden Betrag nicht, ist der Vertragsinhaber der besuchten Parzelle oder Unterkunft unmittelbar zur Zahlung verpflichtet.
Dauert der Besuch weniger als dreißig (30) Minuten, wird kein Betrag berechnet. Die Inhaberin ist ausdrücklich berechtigt, jede Person, die nicht ordnungsgemäß an der Rezeption registriert ist, vom Campingplatzgelände zu verweisen. Die jeweils geltenden Besuchertarife können je nach Hoch- oder Nebensaison variieren. Besucher müssen das Gelände vor der vom Campingplatz festgelegten spätesten Uhrzeit verlassen und dürfen in keinem Fall über Nacht in den Anlagen bleiben, sofern sie nicht zuvor registriert, ausdrücklich autorisiert und die entsprechende Kurtaxe entrichtet haben, die derzeit 0,90 € pro Person und Nacht für Personen über siebzehn (17) Jahre beträgt.
Der Nutzer als Vertragsinhaber verpflichtet sich zudem und übernimmt die Verantwortung dafür, dass seine Gäste diese Innenordnung sowie die Regeln der Innenordnung des Katalanischen Camping- und Caravaningverbandes einhalten.
Bei Kunden, die ein Mobilheim belegen, dessen Kapazität die im Saisonvertrag registrierte Personenzahl übersteigt, gelten eintretende Personen als Besucher und unterliegen den in den vorherigen Absätzen festgelegten Bedingungen; sie dürfen keine freien Plätze belegen und nicht durch andere bereits in der Reservierung registrierte Personen ersetzt werden. In einem einmal formalisierten Saisonvertrag registrierte Personen dürfen nicht durch andere ersetzt werden, und der Vertragsinhaber ist verpflichtet, die im Vertrag registrierten Personen nicht zu ändern.
Die Leitung und autorisiertes Personal sind ausdrücklich berechtigt, von Nutzern die notwendigen Unterlagen zu verlangen, um die Identität der tatsächlich anwesenden registrierten Personen zu überprüfen.
Verweigert ein Nutzer diese Identifizierung oder wird die Anwesenheit eines nicht registrierten Besuchers festgestellt, kann diese Person unverzüglich vom Campingplatz verwiesen werden, und dem Vertragsinhaber der besuchten Einheit wird eine Schwere Zuwiderhandlung gemäß dieser Innenordnung zur Last gelegt.
15. Verkehr innerhalb der Anlagen.
Der Verkehr und die Nutzung von Fahrzeugen innerhalb des Campingplatzes sind vollständig untersagt, außer für strikt notwendige Manöver zum Ein- und Ausfahren oder in Fällen äußerster, nachgewiesener und von der Leitung genehmigter Notwendigkeit. Die Inhaberin empfiehlt den Nutzern, sich innerhalb der Anlagen vorzugsweise zu Fuß zu bewegen.
Die maximal zulässige Geschwindigkeit für Fahrzeuge innerhalb des Campingplatzes beträgt zehn (10) Kilometer pro Stunde. Fahrzeugverkehr innerhalb des Campingplatzes ist nur zwischen 08:00 und 00:00 erlaubt.
Die Inhaberin haftet nicht für Diebstahl, Unterschlagung oder Schäden, die im Parkplatzbereich auftreten können; dieser Umstand ist im von jedem Kunden unterzeichneten Saisonvertrag ausdrücklich festgehalten.
16. Verkehr von Mopeds und Motorrädern.
Die Möglichkeit, diese auf dem Parkplatz abzustellen, ist vollständig bedingt und muss im Voraus abgeklärt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Alle Mopeds/Motorräder müssen zwingend an der Rezeption registriert werden; die entsprechenden Genehmigungen und Unterlagen sind ohne Ausnahme zu hinterlegen.
Die Nichteinhaltung einer dieser Regeln berechtigt den Campingplatz, dem Fahrzeug den Zutritt zu den Anlagen zu verweigern.
17. Fahrräder, E-Scooter und andere Fortbewegungsmittel.
Bei der Nutzung dieser Elemente innerhalb des Campingplatzes sind alle möglichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen; die Nutzung ist auf Freizeitfahren beschränkt. Jegliche Art von Rennen oder Geschwindigkeits- bzw. Geschicklichkeitswettbewerben ist untersagt. Bei Verstößen und/oder Behinderungen, die dadurch innerhalb der Anlagen verursacht werden, ist das Campingplatzpersonal befugt, sie bei Bedarf zu entfernen. Wiederholte Verstöße berechtigen die Leitung zur Ergreifung geeigneter Sanktionsmaßnahmen.
18. Parken.
Das registrierte Fahrzeug muss stets innerhalb seiner Campingeinheit geparkt bleiben; der hierfür erforderliche Platz ist freizuhalten. Nur in Ausnahmefällen wird Parken außerhalb der Campingeinheit ermöglicht; jeder Fall wird geprüft. Wie erwähnt, müssen 50% der Campingeinheit als Platz für das Fahrzeugparken reserviert sein.
Die Leitung behält sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung einer der vorgenannten Regeln tätig zu werden.
19. Hundehaltung innerhalb der Anlagen.
Die Inhaberin erlaubt ausschließlich den Zutritt und Aufenthalt von Gästen mit Hunden, vorbehaltlich der obligatorischen Registrierung des Tieres, Vorlage der entsprechenden Unterlagen sowie Zahlung des von der Campingplatzleitung festgelegten Betrags; die Tarife sind an der Rezeption öffentlich einsehbar. Der Zutritt und Aufenthalt anderer Tiere als Hunde ist nicht gestattet. Gemäß Gesetz 10/1999 vom 30. Juli, veröffentlicht im Diari Oficial de la Generalitat de Catalunya Nr. 2948, Seite 10716, wird Hunden der folgenden Rassen oder deren Kreuzungen, die als potenziell gefährlich gelten, der Zutritt zum Campingplatz ausdrücklich verweigert:
a) Pit Bull Terrier.
b) Staffordshire Bull Terrier.
c) American Staffordshire Terrier.
d) Rottweiler.
e) Dogo Argentino.
f) Fila Brasileiro.
g) Tosa Inu.
h) Akita Inu. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, die geltende Gesetzgebung zur Haltung potenziell gefährlicher Hunde zu kennen und einzuhalten. Wird nach der Registrierung oder der Formalisierung der Reservierung festgestellt, dass ein Nutzer oder einer seiner Gäste einen Hund der genannten Rassen oder Kreuzungen auf den Campingplatz gebracht hat, wird unverzüglich die Entfernung des Tieres und ggf.
der verantwortlichen Person verlangt.
Bei Nichtbefolgung erstattet die Inhaberin die entsprechende Anzeige bei der zuständigen Behörde. Ebenso behält sich die Inhaberin das Recht vor, die Zulassung oder den Aufenthalt jedes Hundes zu verweigern, der aufgrund seines Verhaltens oder seiner Eigenschaften Belästigungen, Risiken oder Schäden für andere Gäste verursachen könnte.
Hunde müssen unabhängig von Größe oder Rasse innerhalb der Anlagen jederzeit an der Leine geführt werden, auch wenn sie sich auf der Campingeinheit oder in der Unterkunft befinden. Aus hygienischen Gründen ist der Zutritt von Hunden zu den Sanitäranlagen und zu den Campingplatzpools strengstens untersagt.
Ebenso sind Hundehalter aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen verpflichtet, Hundekot unverzüglich zu entfernen; andernfalls wird eine wirtschaftliche Sanktion von einhundert Euro (100 €) erhoben. Der Nutzer ist verpflichtet, den/die Hund(e) zu registrieren und den entsprechenden Betrag zu bezahlen.
Die Inhaberin stellt dem Hundehalter eine Identifikationsplakette aus, die während des gesamten Aufenthalts des Tieres innerhalb der Anlagen jederzeit gut sichtbar zu tragen ist.
Diese Plakette ist persönlich und nicht übertragbar. Bei Verlust ist für den Ersatz fünf Euro (5 €) zu zahlen. Bei Bruch oder Abnutzung ist die beschädigte Plakette zur kostenlosen Ersetzung abzugeben. Die Nichteinhaltung einer der in diesem Artikel enthaltenen Regeln kann zur Entfernung des Tieres, zur Verweigerung des Zugangs oder – bei sehr schwerem Verstoß – zur Entfernung des Halters führen, wodurch sämtliche Rechte als Camper verloren gehen. Die Campingplatzleitung behält sich das Recht vor, jeden Verstoß gegen die Regeln zur Tierhaltung den zuständigen Behörden zu melden. Darüber hinaus gelten bei Nice Camps für Aufenthalte mit Hunden die folgenden Zusammenlebensregeln: Für den Aufenthalt mit einem Hund ist eine Identifizierung per Mikrochip oder Tätowierung, ein gültiger Veterinärpass sowie das jederzeitige Tragen der vom Campingplatz bereitgestellten Identifikationsplakette verpflichtend. Der Hund muss in Gemeinschaftsbereichen stets an der Leine geführt werden und muss, wenn gesetzlich vorgeschrieben, einen Maulkorb tragen. Das Tier darf nicht alleine auf Parzellen, in Unterkünften oder in Fahrzeugen gelassen werden.
Das Einsammeln von Kot ist verpflichtend; das Ausführen ist nur in den hierfür vorgesehenen oder ausgeschilderten Randbereichen zulässig.
Hunde sind weder in Restaurants noch in Pools noch auf Kinderspielplätzen erlaubt. Die Halter müssen Belästigungen, Lärm oder Bellen vermeiden, insbesondere während der Ruhezeit zwischen 22:00 und 10:00. Hunde sind nur auf Parzellen und in Unterkünften erlaubt, die ausdrücklich als haustierfreundlich ausgewiesen sind. Hunde sind in Glampings oder Zelten ausnahmslos nicht erlaubt; es liegt in der Verantwortung des Kunden, zu prüfen, dass seine Reservierung diese Voraussetzung erfüllt. Aus Sicherheits- und Zusammenlebensgründen sind auf dem Campingplatz ausschließlich Hunde zugelassen; in keinem Fall werden Hunde zugelassen, die nach der geltenden Gesetzgebung als potenziell gefährlich eingestuft werden.
Es fällt ein obligatorischer Reinigungszuschlag von fünfzehn Euro (15 €) bei Aufenthalten von weniger als zwei (2) Tagen und fünfundzwanzig Euro (25 €) bei Aufenthalten von zwei (2) Tagen oder mehr an, sowie eine Kaution von einhundertfünfzig Euro (150 €) pro Aufenthalt, die nach Inspektion der Unterkunft zurückerstattet wird, sofern keine Schäden festgestellt wurden.
Die Nichteinhaltung einer dieser Regeln kann – durch Entscheidung der Leitung und zur Gewährleistung der Sicherheit, des Zusammenlebens und des Wohlergehens der übrigen Gäste – zur sofortigen Entfernung vom Campingplatz ohne Anspruch auf Rückerstattung führen.
20. Nutzung der Unterkunftseinheiten.
Der Check-in in die Unterkunftseinheit erfolgt ab der vom Campingplatz für den ersten Aufenthaltstag festgelegten Uhrzeit.
Die Gäste müssen die belegte Unterkunftseinheit spätestens bis zur für den letzten Aufenthaltstag festgelegten Uhrzeit verlassen. Bei Gruppen von zwanzig (20) oder mehr Personen kann die Campingplatzleitung eine frühere Abreisezeit festlegen. Verlassen Nutzer die Unterkunftseinheiten nicht innerhalb der zur Abreise gehörenden Frist, kann die Inhaberin gegebenenfalls die Unterstützung der Sicherheitskräfte anfordern, um die Räumung durchzuführen. Die Nutzung der Unterkunftseinheit und der damit verbundenen Dienstleistungen dauert für den zuvor zwischen der Inhaberin und dem Nutzer oder dessen Vertreter vereinbarten Zeitraum.
Jede Verlängerung oder Verkürzung des zuvor vereinbarten Zeitraums bedarf der gegenseitigen Zustimmung der Parteien. Ist der vereinbarte Beherbergungszeitraum beendet, ist die entsprechende Rechnung nicht bezahlt oder wurde der Nutzer verwiesen, kann die Inhaberin frei über die Unterkunftseinheit verfügen. Die Unterkunft bzw. die Parzelle ist während des gesamten Aufenthalts sauber, ordentlich und in gutem Zustand zu halten.
Am Abreisetag ist die Unterkunft ordentlich und angemessen gereinigt zurückzugeben, ausdrücklich einschließlich:
* Badezimmer sauber und ordentlich, mit WC, Dusche, Waschbecken und Boden in einwandfrei hygienischem Zustand.
* Küchenutensilien, Geschirr und benutztes Kochgeschirr vollständig sauber.
* Möbel wieder an ihren ursprünglichen Platz gestellt.
* Abfälle in geschlossenen Säcken verpackt und in die dafür vorgesehenen Container und Recyclingpunkte innerhalb des Campingplatzes entsorgt.
Wird die Unterkunft unzureichend sauber, unordentlich, mit verschmutztem Bad oder ungewaschenen Utensilien zurückgegeben, kann der Campingplatz eine Vertragsstrafe zwischen 100 € und 250 € erheben und die entsprechende Belastung der hinterlegten Karte autorisieren. Unterkunftszeiten:
Nice Camps – Lloret de Mar: Check-in ab 16:00 und Check-out vor 10:30.
Nice Camps – L’Estartit: Check-in ab 15:00 und Check-out vor 10:30.
Wiederholte Nichteinhaltung der Zeitpläne kann zur Anwendung der in dieser Innenordnung vorgesehenen Maßnahmen führen.
21. Recht auf Räumung/Entfernung.
Gemäß Artikel 31 des Dekrets 159/2012 sind die Inhaberinnen der unter der Marke Nice Camps verwalteten Campingplätze in Fällen, in denen Nutzer ihre Gegenstände zurücklassen und/oder im Falle eines Verweises aus dem Betrieb, ausdrücklich berechtigt, die auf der Campingeinheit vorgefundenen Gegenstände nach Erstellung eines Inventars, das von zwei Zeugen zu unterzeichnen ist, zu entfernen. Nach Ablauf eines Zeitraums von einem (1) Monat seit dem Versuch, dieses Ereignis dem Nutzer oder Mitglied an die der Inhaberin mitgeteilte Adresse zuverlässig mitzuteilen, ohne dass die Gegenstände abgeholt wurden, kann die jeweilige Inhaberin frei darüber verfügen.
Im selben Fall ist die Inhaberin außerdem berechtigt, die Campinggegenstände und Unterkünfte der Nutzer an einen neuen Ort innerhalb des Campingplatzes und außerhalb des Campingbereichs zu verbringen, ohne besondere Bewachungsbedingungen für die entfernten Gegenstände gewährleisten zu müssen, sofern diese Verbringung das Risiko für andere Campingplatznutzer nicht erhöht. Ebenso ist die Inhaberin, sofern innerhalb des Campingplatzes kein Platz für eine solche Verbringung verfügbar ist, ausdrücklich berechtigt, die Gegenstände in ein externes oder fremdes Lager zu verbringen; sämtliche Kosten für Transport, Lagerung und ggf.
Parken trägt ausschließlich der Nutzer, der die Gegenstände zurückgelassen hat.
Die spätere Abholung zurückgelassener Gegenstände durch ihre nutzenden Eigentümer ist nur nach Zahlung des entsprechenden Tagespreises gemäß den aktuellen Tarifen sowie sämtlicher infolge der Lagerung und Verbringung entstandenen Kosten möglich. Ebenso sind Nutzer während der von der Inhaberin festgelegten Schließzeiten verpflichtet, die Campingeinheit vollständig leer, frei und ungehindert zu hinterlassen.
Andernfalls ist die Inhaberin ausdrücklich berechtigt, alle dort zurückgelassenen Gegenstände zu entfernen, gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. Die Inhaberinnen sind als Betreiberinnen touristischer Beherbergungsbetriebe ausdrücklich berechtigt, die Unterstützung der Polizei und/oder der Justizbehörden anzufordern, um diejenigen Personen vom Campingplatz zu entfernen, die gegen diese Innenordnung und/oder die üblichen Regeln des sozialen Zusammenlebens verstoßen, sowie diejenigen, die versuchen, die Anlagen zu anderen Zwecken als zur friedlichen Nutzung der erbrachten Dienstleistungen oder der ausgeübten Tätigkeit zu betreten oder dort zu verbleiben.
22. Vorschlagskasten.
Unbeschadet des Rechts der Nutzer, Beschwerden mittels der offiziellen Beschwerdeformulare einzureichen, die in den Rezeptionen der von Nice Camps verwalteten Campingplätze zur Verfügung stehen, sind in diesen Büros auch Vorschlagskästen für Nutzer und gegebenenfalls Mitglieder, soweit sie Nutzer sind, eingerichtet.
Die Inhaberinnen sind nur verpflichtet, auf Vorschläge zu antworten, die vollständig identifiziert, ordnungsgemäß unterschrieben und datiert sind und eine Kopie des Personalausweises des/der Unterzeichnenden beigefügt haben.
Parallel zur Einreichung und Hinterlegung des Vorschlags im Vorschlagskasten stellt die Campingplatzleitung dem/den Unterzeichnenden, sofern die Anforderungen an Identifikation, Unterschrift, Datum und Kopie des Personalausweises erfüllt sind, eine abgestempelte Kopie aus, in der das Eingangsdatum ausdrücklich angegeben ist.
Vorschläge, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen, sind von der Campingplatzleitung innerhalb einer Höchstfrist von sechzig (60) Tagen ab Eingang verpflichtend schriftlich zu beantworten, sofern nicht Gründe höherer Gewalt eine sofortige Antwort erfordern; in diesem Fall erfolgt die Antwort innerhalb einer Höchstfrist von fünfzehn (15) Tagen ab Einreichung. Die Antwort wird dem unterzeichnenden Nutzer oder Mitglied innerhalb der genannten Fristen persönlich gegen Unterschrift als Empfangsnachweis ausgehändigt oder an die vom Nutzer oder Kunden in seiner Vorschlagsmitteilung angegebene Adresse gesendet.
23. Schwere Zuwiderhandlungen.
Schwere Zuwiderhandlungen und damit Gründe für einen automatischen Verweis vom Campingplatz für eine Dauer nach Ermessen der Campingplatzleitung und gemäß den Umständen des Einzelfalls sind die Begehung innerhalb der Anlagen eines der folgenden Handlungen:
a) Misshandlung, Beschädigung oder unsachgemäße Nutzung von Dekorationselementen, Möbeln, Einrichtungen, Pflanzen und sonstigem Eigentum innerhalb der Anlagen zur gemeinsamen Nutzung.
b) Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung von Anweisungen der Campingplatzleitung und anderer autorisierter Mitarbeiter hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen sowie der in dieser Innenordnung enthaltenen Regeln.
c) Jedes Verhalten, das den gegenüber anderen Gästen geschuldeten Respekt und die Regeln des guten Zusammenlebens verletzt, wie etwa die Nutzung von Musik, Fernsehern oder anderen Tonquellen in übermäßiger Lautstärke, sowie die Erzeugung von Lärm, der andere Nutzer stören kann.
d) Mehrmaliges Belegen von Parkplätzen, die anderen Fahrzeugen zugewiesen sind, auch wenn diese Plätze vorübergehend frei sind, sowie wiederholtes Belegen leerer Parzellen oder anderer Flächen, die nicht zum Parken bestimmt sind.
e) Waschen eines Fahrzeugs oder Motorrads außerhalb der hierfür ausdrücklich vorgesehenen Bereiche.
f) Pflanzen, Beschneiden oder Fällen von Sträuchern oder Bäumen auf der Campingeinheit ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Campingplatzleitung.
g) Wiederholtes Entsorgen von auf der Campingeinheit anfallendem Abfall außerhalb der selektiven Sammelbehälter für Karton, Kunststoff, Glas, Batterien und organischen Abfall innerhalb der Anlagen. „Wiederholt“ bedeutet zu diesen Zwecken die Nichterfüllung dieser Pflicht bei mehr als zwei (2) Gelegenheiten.
h) Verkaufen, Verteilen oder Vermarkten – unentgeltlich oder entgeltlich – jeglicher Art von Produkten oder Dienstleistungen innerhalb des Campingplatzgeländes.
i) Unterlassen der Information der Campingplatzleitung über das Vorliegen eines fiebrigen und/oder ansteckenden Krankheitsfalls bei einer auf der Campingeinheit registrierten Person.
j) Konsum jeglicher Art von Drogen oder Betäubungsmitteln in den öffentlichen Gemeinschaftsbereichen der Anlagen.
k) Konsum alkoholischer Getränke in den öffentlichen Gemeinschaftsbereichen der Anlagen durch Minderjährige.
l) Blockieren von Zufahrten, Straßen oder Durchgängen durch Aufstellen von Tischen, Stühlen oder anderen Gegenständen, die den normalen Verkehr von Fahrzeugen oder Personen behindern oder erschweren.
m) Vandalismus oder vorsätzliche Beschädigungen an den Einrichtungen der von Nice Camps verwalteten Campingplätze.
24. Sehr schwere Zuwiderhandlungen.
Sehr schwere Zuwiderhandlungen und damit Gründe für einen automatischen, sofortigen und endgültigen Verweis vom Campingplatz unter Verfall der als Vorauszahlung geleisteten Beträge und ohne jeglichen Anspruch sind die Begehung innerhalb der Anlagen durch einen Nutzer einer der folgenden Handlungen:
a) Auslösen und/oder aktive Beteiligung an einer Schlägerei, Rauferei oder körperlichen Auseinandersetzung zwischen Campingplatznutzern.
b) Begehung innerhalb der Anlagen einer im Strafgesetzbuch definierten Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die bei den Mossos d’Esquadra angezeigt wurde und zu einer späteren Verurteilung durch die Gerichte geführt hat.
c) Respektlosigkeit, Drohungen, Beleidigungen oder jegliche verbale oder körperliche Aggression gegenüber der Campingplatzleitung, dem Campingplatzpersonal oder von Subunternehmen erbrachten Dienstleistern auf dem Gelände.
d) Der bloße Besitz, das Mitführen oder das Bereithalten jeglicher Art von Waffe innerhalb des Campingplatzes sowie deren Verkauf, Überlassung oder Vermarktung.
e) Vollständige oder teilweise Nichtzahlung der Saisonpauschale oder einer von der Inhaberin erhaltenen Dienstleistung sowie Nichteinhaltung des festgelegten und/oder vereinbarten Zahlungsplans.
f) Aufnahme von Personen in den Saisonvertrag, deren Gesamtzahl zur Nichteinhaltung der in Regel 9 dieser Innenordnung ausdrücklich festgelegten Anforderungen führt.
g) Mitbringen oder Duldung des Aufenthalts von nicht dazugehörigen Personen auf dem Campingplatz, ohne die entsprechende Anmelde-/Check-in-Registrierung durchgeführt zu haben.
h) Wiederholte Begehung von Handlungen, die zur Verhängung von zwei (2) oder mehr Sanktionen wegen schwerer Zuwiderhandlungen gemäß dieser Innenordnung geführt haben.
i) Wenn in demselben Saisonvertrag zwei (2) oder mehr Mitglieder Gegenstand von zwei (2) oder mehr Sanktionen wegen schwerer oder sehr schwerer Zuwiderhandlungen waren, erstreckt sich der automatische, sofortige und endgültige Verweis auf alle Mitglieder der Campingeinheit, ohne Anspruch auf Rückforderung der als Vorauszahlung geleisteten Beträge.
j) Nichteinhaltung der Laufzeitdaten der Saisonverträge und/oder der Nutzungszeiträume gemäß Regel 9 dieser Innenordnung.
k) Vermarkten, Verkaufen, Kaufen, Verteilen oder Austauschen jeglicher Art von Drogen oder Betäubungsmitteln innerhalb der Campingplatzanlagen.
25. Zutritt zum Campingplatz bei offenen Forderungen.
Der Zutritt zu den Anlagen der von Nice Camps verwalteten Campingplätze ist für jeden Nutzer, der gegenüber einer der Inhaberinnen eine fällige und zahlbare offene Forderung hat, strengstens untersagt, sofern nicht zuvor eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Leitung des jeweiligen Campingplatzes über deren Begleichung getroffen wurde.
ANHANG I – REGELUNG WIRTSCHAFTLICHER SANKTIONEN
Respekt, Ruhe und Sicherheit sind wesentliche Voraussetzungen für den Aufenthalt auf den von Nice Camps betriebenen Campingplätzen.
Die Nichteinhaltung der folgenden Regeln führt zur sofortigen Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen, unbeschadet weiterer Maßnahmen gemäß der Hausordnung, einschließlich eines möglichen Platzverweises.
ÜBERMÄSSIGER LÄRM
Nachtruhe von 23:00 bis 08:00 Uhr.
Strafe: 100 € pro Unterkunft.
NUTZUNG DES SCHWIMMBADS AUSSERHALB DER ÖFFNUNGSZEITEN
Strafe: 50 € pro Person.
RAUCHEN IN BUNGALOWS ODER GESCHLOSSENEN EINRICHTUNGEN
Strafe: 100 € pro Person.
MITBRINGEN NICHT REGISTRIERTER PERSONEN AUF DEN CAMPINGPLATZ
Strafe: 100 € pro Unterkunft.
NICHT SAUBERES VERLASSEN DER UNTERKUNFT ODER DES STELLPLATZES
Strafe: 100 € pro Unterkunft.
ENTSORGUNG VON MÜLL AUSSERHALB DER VORGESEHENEN CONTAINER
Strafe: 100 € pro Unterkunft.
RESPEKTLOSES ODER UNANGEMESSENES VERHALTEN
Strafe: zwischen 100 € und 200 € pro Person, nach Einschätzung der Direktion.
AGGRESSION ODER VERSUCHTE AGGRESSION
Strafe: 200 € pro Person, unbeschadet weiterer Sanktionen oder rechtlicher Schritte.
SCHÄDEN AN MOBILIAR ODER EINRICHTUNGEN
Strafe: zwischen 100 € und 2.000 €, je nach Bewertung durch die Campingplatzleitung, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatz.
GRILLEN AUSSERHALB DER ZUGELASSENEN BEREICHE
Strafe: 100 € pro Unterkunft.
NICHT AUTORISIERTE NUTZUNG DES STROMANSCHLUSSES AUF STELLPLÄTZEN
Wenn Gäste den Stromanschluss nicht gebucht haben und dessen Nutzung durch die Kontrolle des Campingplatzes festgestellt wird, wird dieser berechnet.
Strafe: 5,90 € pro Aufenthaltstag. Dieser Betrag wird automatisch von der Kaution abgezogen.
RECHT DER DIREKTION
Die Campingplatzleitung behält sich das Recht vor, den Aufenthalt zu beenden und eine sofortige Räumung ohne Rückerstattung vorzunehmen, wenn schwerwiegende oder wiederholte Verstöße vorliegen.
Wir danken allen Gästen für ihre Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung eines sicheren und respektvollen Umfelds.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Inhaberinnen der unter der Marke Nice Camps verwalteten Campingplätze haften nicht für Diebstahl, Unterschlagung oder Schäden jeglicher Art, die den Gegenständen und/oder persönlichen Effekten der Nutzer innerhalb der Anlagen widerfahren können. Ebenso haften sie nicht für Schäden durch Brände, die von den Campern selbst oder durch deren Installationen verursacht werden, noch für Schäden infolge atmosphärischer Ursachen oder aus anderen Gründen, die nicht auf Handlungen oder Verantwortlichkeit der Inhaberinnen zurückzuführen sind. In Barcelona, am 24/02/2026 Aktualisiert im Februar 2026.